Computer und Co
E-Mail-Marketing ist ein gutes Mittel, um für sein Unternehmen zu werben und zu informieren. Doch wer nicht aufpasst, muss mit Abmahnungen rechnen. Diese können Sie schon im Vorfeld vermeiden.
Philipp Moder, Managing Director bei der Phocus Direct Communications GmbH, gibt auf computerwoche.de Tipps, wie Sie Rechtsbrüche vermeiden.
Der Empfänger muss einwilligen
Seit 2004 gilt das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG, http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_gegen_den_unlauteren_Wettbewerb). Nach diesem sind unerwünschte Werbe-E-Mails als "unzumutbare Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Dies betrifft das Versenden an private und gewerbliche Empfänger.
Als unzumutbare Belästigung gilt, wenn
• die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt
• der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht
• die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von E-Mails untersagen kann bzw. sich austragen kann.
Der Adressat muss wissen, wozu er eingewilligt hat
Nach dem Teledienstegesetz (TDG, http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstegesetz) muss jede "kommerzielle Kommunikation" als solche erkennbar sein. Bei Verstößen drohen Verfahren und Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Für eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung heißt das:
• Eine vorherige, rechtlich einwandfreie Einwilligung des Empfängers muss vorliegen – durch das so genannte Double-Opt-In-Verfahren.
• Die Bestätigungsmail darf keine Werbung enthalten und muss rein sachlich gestaltet sein.
• Eine rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt eines Newsletters setzt immer ein aktives Handeln des Abonnenten voraus.
• Ein Kästchen zum Anklicken der Bestätigung in Onlineformularen darf nicht vorab angeklickt sein.
• Die E-Mail des Absenders muss ein Absender-Impressum enthalten – mit immer erreichbarer Anschrift und einer Austragungsmöglichkeit.
Bei bestehenden Kontakten darf gesendet werden
Zulässig ist das Versenden von E-Mail-Werbung, wenn schon ein Kontakt besteht. Nach dem UWG gilt dies für aktive Bestandskunden aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehungen.
Fremdadressen kaufen ist problematisch
Rechtlich problematisch ist das Kaufen oder Mieten von Adressdateien. Hier muss garantiert sein, dass für die gekauften Adressen tatsächlich die Einwilligungen der Empfänger vorliegen.
Daher ist vom Kauf fremder E-Mail-Adressen dringend abgeraten. Es drohen Unterlassungskosten bis zu 400 Euro pro versandter E-Mail.
Zum Originalartikel auf computerwoche.de
Teaserbild: Rainer Sturm / Pixelio
So vermeiden Sie Rechtsbruch beim E-Mail-Marketing
Philipp Moder, Managing Director bei der Phocus Direct Communications GmbH, gibt auf computerwoche.de Tipps, wie Sie Rechtsbrüche vermeiden.
Der Empfänger muss einwilligen
Seit 2004 gilt das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG, http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_gegen_den_unlauteren_Wettbewerb). Nach diesem sind unerwünschte Werbe-E-Mails als "unzumutbare Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Dies betrifft das Versenden an private und gewerbliche Empfänger.
Als unzumutbare Belästigung gilt, wenn
• die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt
• der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht
• die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von E-Mails untersagen kann bzw. sich austragen kann.
Der Adressat muss wissen, wozu er eingewilligt hat
Nach dem Teledienstegesetz (TDG, http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstegesetz) muss jede "kommerzielle Kommunikation" als solche erkennbar sein. Bei Verstößen drohen Verfahren und Bußgelder bis zu 50.000 Euro.
Für eine gesetzeskonforme E-Mail-Werbung heißt das:
• Eine vorherige, rechtlich einwandfreie Einwilligung des Empfängers muss vorliegen – durch das so genannte Double-Opt-In-Verfahren.
• Die Bestätigungsmail darf keine Werbung enthalten und muss rein sachlich gestaltet sein.
• Eine rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt eines Newsletters setzt immer ein aktives Handeln des Abonnenten voraus.
• Ein Kästchen zum Anklicken der Bestätigung in Onlineformularen darf nicht vorab angeklickt sein.
• Die E-Mail des Absenders muss ein Absender-Impressum enthalten – mit immer erreichbarer Anschrift und einer Austragungsmöglichkeit.
Bei bestehenden Kontakten darf gesendet werden
Zulässig ist das Versenden von E-Mail-Werbung, wenn schon ein Kontakt besteht. Nach dem UWG gilt dies für aktive Bestandskunden aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehungen.
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Rechtlich problematisch ist das Kaufen oder Mieten von Adressdateien. Hier muss garantiert sein, dass für die gekauften Adressen tatsächlich die Einwilligungen der Empfänger vorliegen.
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