Award-Marketing
Steuern auf Preisgelder: Ja oder Nein?
Jubel, Trubel, keine Heiterkeit: Preisträger von Business-Wettbewerben sollten genau prüfen, ob sie für ihre Preisgelder Steuern zahlen müssen.
Insbesondere Preisgelder für wissenschaftliche und künstlerische Leistungen können der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten fallen. Das berichtete Steuerberater Frank Ommerborn aus Köln in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Bedingungen entscheidend
Entscheidend für die Steuerpflicht seien die Ausschreibungsbedingungen und die Ziele der Preisverleihung.
Eine Steuerpflicht tritt nach Ommerborn immer dann ein, wenn die Preisverleihung in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Gewinners liege. Solche möglichen Fälle könnten zum Beispiel sein:
• Wenn zum Erzielen des Preises ein besonderes Werk geschaffen wurde
• Bei Geldpreisen mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Arbeit verwendet werden müssen. Das ist unter anderem bei Starthilfen der Fall.
Betroffen sind demnach bei Business-Wettbewerben also vor allem Gründer, die das Preisgeld als Startzuschuss bekommen. Handele es sich beim Wettbewerb also zum Beispiel um einen Ideenwettbewerb, bestehe vermutlich ein wirtschaftlicher Charakter des Gewinns
Keine Steuern bei Lebenswerk
Steuerfreie Fälle gebe es natürlich auch. Nach Ommerborn seien dies Preise für ein Lebenswerk und für die Persönlichkeit oder den Vorbildcharakter eines Preisträgers.
Auch ein Preisgeld für eine bestimmte unternehmerische Einzelleistung bleibe in der Regel steuerfrei.
Zum Originalartikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
Insbesondere Preisgelder für wissenschaftliche und künstlerische Leistungen können der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie unter eine der sieben Einkunftsarten fallen. Das berichtete Steuerberater Frank Ommerborn aus Köln in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung.
Bedingungen entscheidend
Entscheidend für die Steuerpflicht seien die Ausschreibungsbedingungen und die Ziele der Preisverleihung.
Eine Steuerpflicht tritt nach Ommerborn immer dann ein, wenn die Preisverleihung in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Arbeit des Gewinners liege. Solche möglichen Fälle könnten zum Beispiel sein:
• Wenn zum Erzielen des Preises ein besonderes Werk geschaffen wurde
• Bei Geldpreisen mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Arbeit verwendet werden müssen. Das ist unter anderem bei Starthilfen der Fall.
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