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Wann müssen Steuern auf Preisgelder gezahlt werden? (Update)


Teilnehmer eines Wettbewerbs prüfen im Vorfeld selten, ob sie bei einem Preisgeldgewinn Steuern abführen müssen. Das kann am Ende teuer werden.


Frank Ommerborn
Die Wettbewerbs- Unterlagen sollten vor der Teilnahme genau geprüft werden, sagt Frank Ommerborn. Der Steuerberater der ABRE-Köln stand biz-AWARDS Rede und Antwort.

Wirtschaftlicher Zusammenhang entscheidet
Entscheidend für die Steuerpflicht sind nach Frank Ommerborn die Bedingungen der Ausschreibung und die Ziele des Wettbewerbs. "Einkommenssteuer muss auf ein Preisgeld immer dann gezahlt werden, wenn der Preisgewinn in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der eigenen Arbeit steht. Oder anders ausgedrückt: Wer aus einem Preisgeld Umsätze erzielen kann, muss Steuern zahlen."

Die Betroffenen
Betroffen sind demnach bei Business-Wettbewerben vor allem Unternehmer und Gründer, aber auch Erfinder oder Selbständige der Film- und IT-Branche.

Weitere Beispiele für betroffene Gewinner sind:

• Preis für ein besonderes Werk.
• Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Arbeit verwendet werden müssen.
• Preise für eine Idee, aus der ein wirtschaftlicher Nutzen entstehen soll.

Die Steuerfreien
"Steuerfrei bleibt das Preisgeld dann, wenn es von einer Stiftung kommt oder aufgrund der Lebensleistung, einer Tat, der Persönlichkeit oder Grundhaltung verliehen wird. Dies wäre zum Beispiel der Fall beim Deutschen Zukunftspreis", sagt Frank Ommerborn.

Auch ein Preisgeld für eine bestimmte unternehmerische Einzelleistung bleibe in der Regel steuerfrei. Geregelt sind die steuerfreien Bezüge in Paragraph 3 des Einkommenssteuer-Gesetzes (siehe Anhang).

Beispiele aus der Praxis
Was in der Theorie einfach klingt, gestaltet sich in der Praxis allerdings schwierig. Oft ist nach Ommerborn auf Anhieb nicht zu erkennen, ob eine Steuerpflicht besteht.

Einige Beispiele aus der Praxis sollen eine Hilfe beim Bewerten geben.

1. Gründerwettbewerb
Preisgelder aus Gründerwettbewerben unterliegen der Steuerpflicht. In der Regel erhält der Gründer das Preisgeld laut Ommerborn als Startgeld bzw. Starthilfe für den weiteren Unternehmensstart. Damit sei ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben.

2. Unternehmerpreis für wirtschaftliche Leistung
Hier gelten die gleichen Bedingungen wie beim Gründerwettbewerb. In der Regel ist das Preisgeld steuerpflichtig.

Ausnahmen bestehen bei der Preisvergabe für das gesamte Lebenswerk oder für eine künstlerische Einzelleistung ohne wirtschaftlichen Bezug.

3. Innovationspreis für Erfindung
Erhalten Unternehmen einen Geld-Gewinn für eine Erfindung oder Entwicklung, gilt das Einkommenssteuer-Gesetz.

Bei Einzelpersonen sei die Sachlage zum Teil unklar. Der Sieger eines Erfinderpreises sollte in der Regel keine direkten Einkünfte aus seinem Preisgeld erzielen können und bleibt daher steuerbefreit. Befindet er sich bereits in Patent-Verhandlungen mit einem Unternehmen und kann diese durch den Wettbewerbs-Gewinn abschließen, könnten allerdings Steuern auf das Preisgeld erhoben werden.

4. Projektpreise
Geldpreise für ein bestimmtes Projekt sind steuerpflichtig.

5. Engagement
Da sich aus einem Engagementpreis meist kein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang ergibt, sollte der Geldgewinn steuerfrei bleiben. Das gilt ohnehin, wenn der Preis von einer Stiftung vergeben wird.

6. Umwelt
Bei Umweltpreisen ist eine generelle Aussage zur Steuerpflicht nicht möglich. Entscheidend sind hier die Wettbewerbs-Kriterien, -kategorien und der Veranstalter des Wettbewerbs (Stiftung, Unternehmen, Bund).

Fazit
Unternehmer und Gründer sollten die Wettbewerbsunterlagen genau prüfen und bei Veranstaltern nachfragen, ob ein möglicher Gewinn versteuert werden muss. Den Steuerberater hinzuzuziehen, kann sicher auch nicht schaden.

Kontakt
Frank Ommerborn
Steuerberater
ABRE-Köln
Bayenthalgürtel 51
D-50968 Köln

Telefon: 0221 / 34 809 40
E-Mail: steuerberater[at]abre-koeln.de

Anhang: Steuerfreie Bezüge nach Paragraph 3 des Einkommenssteuer-Gesetzes
Steuerfrei sind unter anderem Bezüge […] die zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.
[…] Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.

6 Kommentare:
von oqbsgyiqc am 05.04.2013 - 15:05 UhrEWiTfD <a href="http://bjocwumuqzhi.c...
von Vivian am 05.04.2013 - 04:41 UhrSeifertBanken berufen sich in der Regel auf alimgeeln gfcltige Rundschreiben zur Anwendung der Abgeltungssteuer. Das entsprechende Urteil kann ein Alleinstellungsmerkmal aufweisen und wird vom Bundesministerium ffcr Finanzen beispeilhaft nicht in weiteren Rundschreiben erwe4hnt werden. Prfcfen Sie an Hand des Urteils, googlesuche 4k639/11, es liegt eine Pdf des Urteils vor, ob die Voraussetzungen zum Einbehalt oder zur Nichtberechnung der Abgeltungssteuer bei Ihnen vorliegen. Die Rfcckforderung der Abgeltungssteuer kf6nnte in der ne4chst folgenden Steuererkle4rung erfolgen. Ffcgen Sie beispielhaft zur Prfcfung das Urteil der Steuerkle4rung bei. Eine Beratung Ihres steuerlichen Vertreters ffcr ihr individuelles Anliegen ist empfehlenswert.
von Pollianna am 05.04.2013 - 04:41 UhrDas kann natfcrlich sein, dass es sich rechtlich nicht um ein Plagiat hanldet, aber da spielen noch zwei ganz wichtige Faktoren mit: erstens, Warner hat mit Sicherheit eine riesige Rechtsabteilung, die allein mit ihrer juristischen Pre4senz imponieren wird. Und zweitens, jetzt kommt das Gegenargument, in Deutschland gilt die sogenannte Schf6pfungshf6he, bevor Logos, Signets und sonstige Gestaltungen fcberhaupt schfctzenswert werden. Das ist aber eine dermadfen schwammige Defintion, dass man das vor Gericht mal so und mal so ausgelegt bekommt. Ich wfcrde aber annehmen, dadf beim herrschenden Rechtssystem wahrscheinlich die Seit emit dem meisten Geld, also die Warner Music Group, einen Rechtsstreit fcber diese Sache gewinnen dfcrfte.
von StB Petra Thomassen am 23.05.2012 - 11:30 UhrLieber Kollege Ommerborn,

mit der Äußerung "das Preisgeld ist steuerfrei, wenn es von einer Stiftung kommt" verunsichern sie meine Mandanten bzw. erzeugen hier den Eindruck, dass generell alle Preisgelder, die von Stiftungen ausgezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Das ist in dieser Einfachheit nicht korrekt, vielleicht könnten Sie das ergänzen oder berichtigen.
Vielen Dank und freundliche Grüße

Petra Thomassen
Steuerberaterin
K&oum...
von A. Wellding am 27.09.2010 - 19:28 UhrSehr geehrter Herr Körösi, Herr Böhl ist leider nicht mehr bei biz-AWARDS. Daher empfehle ich, sich mal direkt den befragten Experten, Herrn Ommerborn, zu wenden - unter den angegebenen Kontaktdaten. MfG - A. Wellding
von Mario Körösi am 27.09.2010 - 18:02 UhrSehr geehrter Herr Böhl,

ich habe Ihren Artikel zum Thema „Wann müssen Steuern auf Preisgelder gezahlt werden?„ mit großem Interesse gelesen. Leider wird für mich als Laie nicht klar, ob Sie von Einkommenssteuer oder Umsatzsteuer sprechen.
Meine konkrete Frage: sind für derartige Preisgeld Umsatzsteuer zu zahlen.
Meine Meinung: nein, da hier nicht das Leistung-Gegenleistungsprinzip greift. Liege ich damit richtig?

Freundliche Grüße

Mario Körösi
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